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remus Web-Dok.
11/2001
(Amtsblatt des Saarlandes vom 31. Juli 1998, S. 641-648)
Gesetz Nr. 1392 über die Zustimmung zum Staatsvertrag über Mediendienste
(Mediendienste-Staatsvertrag)
Vom 2. Juli 1997
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz
beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
(1) Dem vom 20. Januar bis 12. Februar 1997 unterzeichneten
Staatsvertrag über Mediendienste (Mediendienste-Staatsvertrag) wird
zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Zuständige Behörde im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 3 des
Mediendienste-Staatsvertrages ist die Landesanstalt für das Rundfunkwesen
Saarland.
(2) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 20 des
Mediendienste-Staatsvertrages ist jeweils die nach § 18 Abs. 1 des
Mediendienste Staatsvertrages fachlich zuständige Behörde.
Artikel 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündigung in
Kraft.
(2) Der Mediendienste-Staatsvertrag tritt am 1. August 1997
in Kraft.
Saarbrücken, den 10 Juli 1997
Der Ministerpräsident
Lafontaine
Der Minister des Innern
Läpple
Staatsvertrag über
Mediendienste (Mediendienste-Staatsvertrag)
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat
Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die
Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt
Hamburg,
das Land Hessen,
das Land
Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land
Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das
Saarland,
der Freistatt Sachsen,
das Land
Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der
Freistaat Thüringen
schließen nachstehenden Staatsvertrag:
Inhaltsverzeichnis
I. Abschnitt
Allgemeines
§ 1 Zweck des Staatsvertrages
§ 2
Geltungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Zugangsfreiheit
II. Abschnitt Besondere Pflichten und Rechte der
Anbieter
§ 5 Verantwortlichkeit
§ 6
Anbieterkennzeichnung
§ 7 Inhalte, Sorgfaltspflicht,
Meinungsumfragen
§ 8 Unzulässige Mediendienste,
Jugendschutz
§ 9 Werbung, Sponsoring
§ 10
Gegendarstellung
§ 11 Auskunftsrecht
III. Abschnitt Datenschutz
§ 12 Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener
Grundsätze
§ 13 Datenschutzrechtliche Pflichten
§ 14
Bestandsdaten
§ 15 Nutzungs- und Abrechnungsdaten
§ 16
Auskunftsrecht des Nutzers
§ 17 Datenschutz - Audit
IV. Abschnitt Aufsicht
§ 18 Aufsicht
§ 19 Revision zum
Bundesverwaltungsgericht
§ 20 Ordnungswidrigkeiten
V. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 21 Geltungsdauer, Kündigung
§ 22 Änderung des
Rundfunkstaatsvertrages
§ 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
I. Abschnitt
Allgemeines
§ 1 Zweck des
Staatsvertrages
Zweck des Staatsvertrages ist, in allen Ländern einheitlich
Rahmenbedingungen für die verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten der im
folgenden geregelten elektronischen Informations- und
Kommunikationsdienste zu schaffen.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Dieser Staatsvertrag gilt für das Angebot und die Nutzung
von an die Allgemeinheit gerichteten Informations- und
Kommunikationsdiensten (Mediendienste) in Text, Ton oder Bild, die unter
der Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung
oder längs oder mittels eines Leiters verbreitet werden. Die Bestimmungen
des Rundfunkstaatsvertrages bleiben unberührt. Ferner bleiben die
Bestimmungen des Teledienstegesetzes in der in einem Bundesgesetz
erstmalig beschlossenen Fassung sowie des Telekommunikationsgesetzes
unberührt.
(2) Mediendienste im Sinne von Absatz 1 sind
insbesondere
-
Verteildienste in Form von direkten Angeboten an die
Öffentlichkeit für den Kauf oder die Miete oder Pacht von Erzeugnissen
oder die Erbringung von Dienstleistungen (Fernseheinkauf),
Verteildienste, in denen Messergebnisse und Datenermittlungen in
Text oder Bild mit oder ohne Begleitton verbreitet werden,
Verteildienste in Form von Fernsehtext, Radiotext und vergleichbaren
Textdiensten,
Abrufdienste, bei denen Text-, Ton- oder Bilddarbietungen auf Anforderung
aus elektronischen Speicher zur Nutzung übermittelt werden, mit Ausnahme
von solchen Diensten, bei denen der individuelle Leistungsaustausch oder
die reine Übermittlung von Daten im Vordergrund steht, ferner von
Telespielen.
§ 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Staatsvertrages sind
"Anbieter" natürliche oder juristische Personen oder
Personenvereinigungen, die eigene oder fremde Mediendienste zur Nutzung
bereithalten, oder den Zugang zur Nutzung vermitteln,
"Nutzer" natürliche oder juristische Personen oder
Personenvereinigungen die Mediendienste nachfragen.
§ 4 Zugangsfreiheit
Mediendienste sind im Rahmen der Gesetze zulassungs- und
anmeldefrei.
II. Abschnitt
Besondere Pflichten und Rechte der Anbieter
§ 5 Verantwortlichkeit
(1) Anbieter sind für eigene Inhalte, die sie zur Nutzung
bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.
(2)
Anbieter sind für fremde Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten, nur
dann verantwortlich, wenn sie von diesen Inhalten Kenntnis haben und es
ihnen technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu
verhindern.
(3) Anbieter sind für fremde Inhalte, zu denen sie
lediglich den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich. Eine
automatische und kurzzeitige Vorhaltung fremder Inhalte aufgrund
Nutzerabfrage gilt als Zugangsvermittlung. § 18 Abs. 3 bleibt unberührt.
§ 6 Anbieterkennzeichnung
(1) Anbieter haben für ihr Angebote anzugeben
Namen und Anschrift sowie
bei Personenvereinigungen und -gruppen auch Namen und Anschrift des
Vertretungsberechtigten.
(2) Anbieter von journalistisch-redaktionell gestalteten
Angeboten, in denen vollständig oder teilweise Inhalte periodischer
Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben oder in periodischer
Folge Texte verbreitet werden, müssen zusätzlich einen Verantwortlichen
mit Angabe des Namens und der Anschrift benennen. Werden mehrere
Verantwortliche benannt, so ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des
Mediendienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist. Als
Verantwortlicher kann nur benannt werden, wer
seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat,
nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Ämter verloren hat,
voll geschäftsfähig ist und
unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.
§ 7 Inhalte, Sorgfaltspflicht, Meinungsumfragen
(1) Für die Angebote gilt die verfassungsmäßige Ordnung. Die
Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum
Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten.
(2) Verteildienste
nach § 2 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 und Angebote nach § 6 Abs. 2 haben, soweit
sie der Berichterstattung dienen und Informationsangebote enthalten, den
anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen. Nachrichten über
das aktuelle Tagesgeschehen sind vom Anbieter von ihrer Verbreitung mit
der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und
Wahrheit zu prüfen. Kommentare sind von der Berichterstattung deutlich zu
trennen und unter Nennung des Verfassers als solche zu
kennzeichnen.
(3) Bei der Wiedergabe von Meinungsumfragen in
Angeboten, die vom Diensteanbieter durchgeführt werden, ist anzugeben, ob
sie repräsentativ sind.
§ 8 Unzulässige Mediendienste, Jugendschutz
(1) Angebote sind unzulässig, wenn sie
zum Haß gegen Teile der Bevölkerung oder gegen die nationale,
rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe
aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder
die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, dass Teile der Bevölkerung
oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich
gemacht oder verleumdet werden (§ 130 StGB),
grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen
in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung
solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder
Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschwürde verletzenden Weise
darstellt (§ 131 StGB),
den Krieg verherrlichen,
pornographisch sind (§ 184 StGB),
offensichtlich dazu geeignet sind, Kinder oder Jugendlich sittlich
schwer zu gefährden,
Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen
Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde
verletzenden Weise darstellen und ein tatsächliches Geschehen
wiedergeben, ohne dass eines überwiegendes berechtigtes Interesse gerade
an dieser Form der Berichterstattung vorliegt; eine Einwilligung ist
unbeachtlich.
(2) Angebote für Verteildienste nach § 2 Abs. 2
Nrn. 1 bis 3, die geeignet sind, das körperliche, geistige oder seelische
Wohl von Kindern und Jugendlichen zu beeinträchtigen, dürfen nicht
verbreitet werden, es sei denn, der Anbieter trifft aufgrund der Sendezeit
oder auf andere Weise Vorsorge, dass Kinder oder Jugendliche die Sendungen
üblicherweise nicht wahrnehmen.
(3) Angebote nach § 2 Abs. 2 Nr. 4,
die geeignet sind, das körperliche , geistige oder seelische Wohl von
Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen, sind nur zulässig, wenn
Vorkehrungen durch Anbieter oder andere Anbieter bestehen, die dem Nutzer
die Sperrung dieser Angebote ermöglichen.
(4) Wer gewerbsmäßig
Mediendienste zur Nutzung bereithält, hat einen Jugendschutzbeauftragten
zu bestellen, wenn diese jugendgefährdende Inhalte enthalten können. Der
Jugendschutzbeauftragte ist Ansprechpartner für Nutzer und berät den
Anbieter in Fragen des Jugendschutzes. Er ist vom Anbieter bei der
Angebotsplanung und der Gestaltung der Allgemeinen Nutzungsbedingungen zu
beteiligen. Er kann gegenüber dem Anbieter eine Beschränkung von Angeboten
vorschlagen. Die Verpflichtung des Anbieters nach Satz 1 kann auch dadurch
erfüllt werden, dass er eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle
zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 2 bis 4 verpflichtet.
§ 9 Werbung, Sponsoring
(1) Werbung, die sich auch an Kinder oder Jugendliche richtet
oder bei der Kinder oder Jugendliche eingesetzt werden, darf nicht ihren
Interessen schaden oder ihre Unerfahrenheit ausnutzen.
(2) Werbung
muss als solche klar erkennbar und vom übrigen Inhalt der Angebote
eindeutig getrennt sein. In der Werbung dürfen keine unterschwelligen
Techniken eingesetzt werden.
(3) Für Sponsoring bei Fernsehtext
gilt § 8 des Rundfunkstaatsvertrages entsprechend.
§ 10 Gegendarstellung
(1) Jeder Anbieter von Angeboten nach § 6 Abs. 2 ist
verpflichtet, unverzüglich eine Gegendarstellung der Person oder Stelle,
die durch eine in seinem Angebot aufgestellte Tatsachenbehauptung
betroffen ist, ohne Kosten für den Betroffenen in sein Angebot ohne
Abrufentgelt aufzunehmen. Die Gegendarstellung ist ohne Einschaltungen und
Weglassungen in gleicher Aufmachung wie die Tatsachenbehauptung
anzubieten. Die Gegendarstellung ist so lange wie die Tatsachenbehauptung
in unmittelbarer Verknüpfung mit ihr anzubieten. Wird die
Tatsachenbehauptung nicht mehr angeboten oder endet das Angebot vor Ablauf
eines Monats nach Aufnahme der Gegendarstellung, so ist die
Gegendarstellung an vergleichbarer Stelle so lange anzubieten, wie der
Betroffene es verlangt, höchstens jedoch einen Monat. Eine Erwiderung auf
die Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken und
darf nicht unmittelbar mit der Gegendarstellung verknüpft
werden.
(2) Eine Verpflichtung zur Aufnahme der Gegendarstellung
gemäß Absatz 1 besteht nicht, wenn
der Betroffene kein berechtigtes Interesse an der Gegendarstellung
hat,
der Umfang der Gegendarstellung unangemessen über den der
beanstandeten Tatsachen-behauptung hinausgeht,
die Gegendarstellung sich nicht auf tatsächliche Angaben beschränkt
oder einen strafbaren Inhalt hat oder
die Gegendarstellung nicht unverzüglich, spätestens sechs Wochen
nach dem letzten Tage des Angebots des beanstandeten Textes, jedenfalls
jedoch drei Monate nach der erstmaligen Einstellung des Angebots, dem in
Anspruch genommenen Anbieter schriftlich und von dem Betroffenen oder
seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet, zugeht.
(3) Für die
Durchsetzung des vergeblich geltend gemachten Gegendarstellungsanspruchs
ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf dieses Verfahren sind die
Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des
Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Verfahren zur
Hauptsache findet nicht statt.
(4) Eine Verpflichtung zur
Gegendarstellung besteht nicht für wahrheitsgetreue Berichte über
öffentliche Sitzungen der übernationalen parlamentarischen Organe, der
gesetzgebenden Organe des Bund und der Länder sowie derjenigen Organe und
Stellen, bei denen das jeweilige Landespressegesetz eine presserechtliche
Gegendarstellung ausschließt.
§ 11 Auskunftsrecht
(1) Anbieter von Mediendiensten nach § 6 Abs. 2 haben
gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft.
(2) Auskünfte können
verweigert werden, soweit
hierdurch die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens
vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte oder
Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen oder
ein überwiegendes, öffentliches oder schutzwürdiges privates
Interesse verletzt würde oder
ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet.
III. Abschnitt
Datenschutz
§ 12 Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Soweit in diesem Staatsvertrag nichts anderes bestimmt
ist, sind die jeweils geltenden Vorschriften für den Schutz
personenbezogener Daten anzuwenden, auch wenn die Daten nicht in Dateien
verarbeitet oder genutzt werden.
(2) Personenbezogene Daten dürfen
vom Anbieter zur Durchführung von Mediendiensten nur erhoben, verarbeitet
und genutzt werden, soweit dieser Staatsvertrag oder eine andere
Rechtsvorschrift es erlaubt oder soweit der Betroffene eingewilligt
hat.
(3) Der Anbieter darf nur die Durchführung von Mediendiensten
erhobene Daten für andere Zwecke nur verwenden, soweit dieser
Staatsvertrag oder eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder der
Betroffene eingewilligt hat.
(4) Der Anbieter darf die Erbringung
von Mediendiensten nicht von einer Einwilligung des Nutzers in eine
Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für andere Zwecke abhängig
machen.
(5) Die Gestaltung und Auswahl technischer Einrichtungen
für Mediendienste hat sich an dem Ziel auszurichten, keine oder so wenige
personenbezogene Daten wie möglich erheben, zu verarbeiten und zu
nutzen.
(6) Der Nutzer ist vor der Erhebung über Art, Umfang, und
Zwecke der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen
Daten zu unterrichten, bei automatisierten Verfahren, die eine spätere
Identifizierung des Nutzers ermöglichen und eine Erhebung, Verarbeitung
oder Nutzung personenbezogener Daten vorbereiten, ist der Nutzer vor
Beginn dieses Verfahrens zu unterrichten. Inhalt der Unterrichtung muss
für den Nutzer jeder Zeit abrufbar sein. Der Nutzer kann auf die
Unterrichtung verzichten. Die Unterrichtung und der Verzicht sind zu
protokollieren. Der Verzicht gilt als Einwilligung im Sinne von Abs.
3.
(7) Der Nutzer ist vor der Einwilligung auf sein Recht auf
jederzeitigen Widerruf mit Wirkung auf die Zukunft hinzuweisen. Abs. 6
Satz 3 gilt entsprechend.
(8) Die Einwilligung kann auch
elektronisch erklärt werden, wenn der Anbieter sicherstellt, dass
sie nur durch eine Eindeutige und bewusste Handlung des Nutzers
erfolgen kann,
sie nicht unerkennbar verändert werden kann,
ihr Urheber eindeutig erkannt werden kann,
die Einwilligung (Tag, Uhrzeit, Inhalt) protokolliert wird und
der Inhalt der Einwilligung jederzeit vom Nutzer abgerufen werden
kann.
§ 13 Datenschutzrechtliche Pflichten des Anbieters
(1) Der Anbieter hat dem Nutzer die Inanspruchnahme von
Mediendiensten und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu
ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Der Nutzer
ist über diese Möglichkeit zu informieren.
(2) Der Anbieter von
Mediendiensten hat durch technische und organisatorische Vorkehrungen
sicherzustellen, dass
der Nutzer seine Verbindung mit dem Anbieter jederzeit abbrechen
kann,
die anfallenden Daten über den Ablauf des Abrufs oder Zugriffs oder
der sonstigen Nutzung unmittelbar nach deren Beendigung gelöscht werden,
soweit nicht eine längere Speicherungsdauer für Abrechnungszwecke
erforderlich ist,
der Nutzer Mediendienste gegen Kenntnisnahme Dritter geschützt in
Anspruch nehmen kann,
die personenbezogenen Daten über die in Anspruchnahme verschiedener
Mediendienste durch einen Nutzer getrennt verarbeitet werden; eine
Zusammenführung dieser Daten ist unzulässig; soweit dies nicht für
Abrechnungsdinge erforderlich ist.
(3) Die Weitervermittlung zu
einem anderen Anbieter ist dem Nutzer anzuzeigen.
(4)
Nutzungsprofile sind nur bei Verwendung Pseudonymen zulässig. Unter einem
Pseudonym erfasste Nutzungsprofile dürfen nicht mit Daten über den Träger
des Pseudonyms zusammengeführt werden.
§ 14 Bestandsdaten
(1) Der Anbieter von Mediendiensten darf personenbezogene
Daten eines Nutzers erheben, verarbeiten und nutzen, soweit sie für die
Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung eines
Vertragsverhältnisses mit ihm über die Nutzung von Mediendiensten
erforderlich sind (Bestandsdaten).
(2) Eine Verarbeitung und
Nutzung der Bestandsdaten für Zwecke der Beratung, der Werbung, der
Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung technischer
Einrichtungen des Anbieters ist nur zulässig, soweit der Nutzer in diese
ausdrücklich eingewilligt hat.
§ 15 Nutzungs- und Abrechnungsdaten
(1) Der Anbieter darf personenbezogene Daten über die
Inanspruchnahme von Mediendiensten nur erheben, verarbeiten und nutzen,
soweit dies erforderlich ist,
um dem Nutzer die Inanspruchnahme von Mediendiensten zu ermöglichen
(Nutzungsdaten) oder
um die Nutzung von Mediendiensten abzurechnen
(Abrechnungsdaten).
(2) Zu löschen hat der Anbieter
Nutzungsdaten frühestmöglich, spätestens unmittelbar nach Ende der
jeweiligen Nutzung, soweit es sich nicht um Abrechnungsdaten handelt,
Abrechnungsdaten, sobald sie für Zwecke der Abrechnung nicht mehr
erforderlich sind; nutzerbezogene Abrechnungsdaten, die für die
Erstellung von Einzelnachweisen über die Inanspruchnahme bestimmter
Angebote auf Verlangen des Nutzers gemäß Absatz 4 gespeichert werden,
sind spätestens 80 Tage nach Versendung des Einzelnachweises zu löschen,
es sei denn, die Entgeltforderung wird innerhalb dieser Frist bestritten
oder trotz Zahlungsaufforderung nicht beglichen.
(3) Die
Übermittlung von Nutzungs- und Abrechnungsdaten an andere Anbieter oder
Dritte ist unzulässig. Der Anbieter, der den Zugang zu Mediendiensten
vermittelt, darf anderen Anbietern, deren Dienste der Nutzer in Anspruch
genommen hat, lediglich übermitteln
anonymisierte Nutzungsdaten zu Zwecken deren Marktforschung,
Abrechnungsdaten, soweit diese zum Zweck der Einziehung einer
Forderung erforderlich sind.
(4) Hat der Anbieter mit einem
Dritten einen Vertrag über die Abrechnung des Entgelts geschlossen, so
darf er diesem Ditten Abrechnungsdaten übermitteln, soweit es für diesen
Zweck erforderlich ist. Der Dritte ist zur Wahrung des
Fernmeldegeheimnisses zu verpflichten.
(5) Die Abrechnung über die
Inanspruchnahme von Mediendiensten darf Anbieter, Zeitpunkt, Dauer, Art,
Inhalt und Häufigkeit bestimmter von einem Nutzer in Anspruch genommener
Mediendienste nicht erkennen lassen, es sei denn, der Nutzer verlangt
einen Einzelnachweis.
§ 16 Auskunftsrecht des Nutzers
(1) Der Nutzer ist berechtigt, jederzeit die zu seiner Person
oder zu seinem Pseudonym gespeicherten Daten unentgeltlich beim Anbieter
von Mediendiensten einzusehen. Die Auskunft ist auf Verlangen des Nutzers
auch elektronisch zu erteilen. Das Auskunftsrecht ist im Falle einer
kurzfristigen Speicherung im Sinne von § 33 Abs. 2 Nr. 5 des
Bundesdatenschutzgesetzes nicht nach § 34 Abs. 4 des
Bundesdatenschutzgesetzes ausgeschlossen.
(2) Führt die
journalistisch-redaktionelle Verwendung personenbezogener Daten zur
Verbreitung von Gegendarstellungen des Betroffenen oder zu
Verpflichtungserklärungen, Verfügungen oder Urteilen über die Unterlassung
der Verbreitung oder über den Widerruf des Inhalts der Daten, sind diese
Gegendarstellungen, Unterlassungserklärungen oder Widerrufe zu den
gespeicherten Daten zu nehmen und dort für dieselbe Zeitdauer
aufzubewahren wie die Daten selbst sowie bei einer Übermittlung der Daten
gemeinsam mit diesen zu übermitteln.
(3) Werden über Angebote
personenbezogene Daten von einem Anbieter ausschließlich zu eigenen
journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeitet und wird der Betroffene
dadurch in seinen schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt, kann er
Auskunft über die zugrundeliegenden, zu seiner Person gespeicherten Daten
verlangen. Die Auskunft kann nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen
der Beteiligten verweigert werden, soweit durch die Mitteilung die
journalistische Aufgabe des Anbieters durch Ausforschung des
Informationsbestandes beeinträchtigt würde oder aus den Daten
auf Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung
mitgewirkt haben, oder
auf die Person des Einsenders oder des Gewährsträgers von Beiträgen,
Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil
geschlossen werden kann. Der Betroffene kann die Berichtigung
unrichtiger Daten oder die Hinzufügung einer eigenen Darstellung von
angemessenem Umfang verlangen. Für die Aufbewahrung und Übermittlung gilt
Absatz 2 entsprechend.
§ 17 Datenschutz - Audit
Zur Verbesserung von Datenschutz und Datensicherheit können
Anbieter von Mediendiensten ihr Datenschutzkonzept sowie ihre technischen
Einrichtungen durch unabhängige und zugelassene Gutachter prüfen und
bewerten sowie das Ergebnis der Prüfung veröffentlichen lassen. Die
näheren Anforderungen an die Prüfung und Bewertung, das Verfahren sowie
die Auswahl und Zulassung der Gutachter werden durch besonderes Gesetz
geregelt.
IV. Abschnitt
Aufsicht
§ 18 Aufsicht
(1) Die in den Ländern für den gesetzlichen Jugendschutz
zuständige Behörde überwacht die Einhaltung der Bestimmungen nach § 8 und
§ 9 Abs. 1. Die nach den allgemeinen Datenschutzgesetzen des Bundes und
der Länder zuständigen Kontrollbehörden überwachen für ihren Bereich die
Einhaltung der Bestimmungen nach §§ 12 bis 16. Die Einhaltung der übrigen
Bestimmungen dieses Staatsvertrages wird durch eine nach Landesrecht
bestimmte Aufsichtsbehörde überwacht.
(2) Stellt die jeweils
zuständige Aufsichtsbehörde nach Absatz 1 einen Verstoß gegen die
Bestimmungen dieses Staatsvertrages mit Ausnahme der § 6 Abs. 2, § 7 Abs.
2 und 3, §§ 10, 12 bis 16 fest, trifft sie die zur Beseitigung des
Verstoßes erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Anbieter. Sie kann
insbesondere Angebote untersagen und deren Sperrung anordnen. Die
Untersagung darf nicht erfolgen, wenn die Maßnahme außer Verhältnis zur
Bedeutung des Angebotes für den Anbieter und die Allgemeinheit steht. Eine
Untersagung darf nur erfolgen, wenn ihr Zweck nicht in anderer Weise
erreicht werden kann. Die Untersagung ist, soweit ihr Zweck dadurch
erreicht werden kann, auf bestimmte Arten und Teile von Angeboten oder
zeitlich zu beschränken.
(3) Erweisen sich Maßnahmen gegenüber dem
Verantwortlichen nach § 5 Abs. 1 und 2 als nicht durchführbar oder nicht
erfolgversprechend, können Maßnahmen zur Sperrung von Angeboten nach
Absatz 2 auch gegen den Anbieter von fremden Inhalten nach § 5 Abs. 3
gerichtet werden, sofern der Anbieter unter Wahrung des
Fernmeldegeheimnisses gemäß § 85 des Telekommunikationsgesetzes von den
Inhalten Kenntnis erlangt und eine Sperrung technisch möglich und zumutbar
ist.
(4) Wird durch ein Angebot in Rechte Dritter eingegriffen und
ist für den Dritten hiergegen der Rechtsweg eröffnet, sollen Anordnungen
der Aufsichtsbehörde im Sinne von Absatz 2 nur erfolgen, wenn dies aus
Gründen des Gemeinwohls geboten ist.
(5) Für den Vollzug dieses
Abschnitts ist die Aufsichtsbehörde des Landes zuständig, in dem der
betroffene Anbieter seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen
seinen ständigen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit,
so ist diejenige Aufsichtsbehörde zuständig, in deren Bezirk der Anlass
für die Amtshandlung hervortritt.
(6) Der Abruf von Angeboten im
Rahmen der Aufsicht ist unentgeltlich. Anbieter haben dies
sicherzustellen. Der Anbieter darf seine Angebote nicht gegen den Abruf
durch die zuständige Aufsichtsbehörde sperren.
§ 19 Revision zum Bundesverwaltungsgericht
In einem gerichtlichen Verfahren kann die Revision zum
Bundesverwaltungsgericht auch darauf gestützt werden, dass das
angefochtene Urteil auf der Verletzung der Bestimmungen dieses
Staatsvertrages beruhe.
§ 20 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Mediendienste ohne die nach § 6 Abs. 1 und 2 erforderliche
Kennzeichnung anbietet,
Mediendienste entgegen § 8 Abs. 1 Nrn. 1, 2 oder 4 anbietet, die
wegen Verstoßes gegen §§ 130, 131 oder 184 StGB unzulässig sind,
Mediendienste entgegen § 8 Abs. 1 Nrn. 3 oder 5 anbietet, die wegen
Kriegsverherrli-chung oder wegen ihrer offensichtlichen Eignung, Kinder
oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden, unzulässig sind,
Mediendienste entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 6 anbietet, die unzulässig
sind, weil sie Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder
seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde
verletzenden Weise darstellen und ein tatsächliches Geschehen
wiedergeben, ohne daß ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an
dieser Form der Berichterstattung vorliegt,
Mediendienste nach § 2 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3, die geeignet sind, das
körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen
zu beeinträchtigen, entgegen § 8 Abs. 2 verbreitet, ohne aufgrund der
Sendezeit oder auf andere Weise Vorsorge getroffen zu haben, daß Kinder
oder Jugendliche die Sendungen üblicherweise nicht wahrnehmen,
Mediendienste nach § 2 Abs. 2 Nr. 4, die geeignet sind, das
körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen
zu beeinträchtigen, entgegen § 8 Abs. 3 verbreitet, ohne Vorkehrungen
getroffen zu haben, die dem Nutzer die Sperrung dieser Angebote
ermöglichen,
entgegen § 8 Abs. 4 einen Jugendschutzbeauftragten nicht bestellt
oder eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle zur Wahrnehmung
dieser Aufgaben nicht verpflichtet,
entgegen § 12 Abs. 4 die Erbringung von Mediendiensten von einer
Einwilligung des Nutzers in eine Verarbeitung oder Nutzung für andere
Zwecke abhängig macht,
den Nutzer nicht nach Maßgabe des § 12 Abs. 6 Sätze 1 und 2
unterrichtet,
entgegen § 12 Abs. 8 die Voraussetzungen für die Möglichkeit einer
elektronisch erklärten Einwilligung nicht beachtet,
entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 die Inanspruchnahme von Mediendiensten
und ihre Bezahlung nicht anonym oder unter Pseudonym ermöglicht,
die in § 13 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 genannten technischen und
organisatorischen Vorkehrun-gen nicht trifft,
entgegen § 13 Abs. 4 Satz 2 unter einem Pseudonym erfasste
Nutzungsprofile mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammenführt,
personenbezogene Daten entgegen § 14 und § 15 Abs. 1 bis 3 erhebt,
verarbeitet, nutzt, nicht löscht oder übermittelt,
entgegen einer Anordnung durch die zuständige Aufsichtsbehörde nach
§ 18 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 ein Angebot nicht sperrt,
entgegen § 18 Abs. 6 Satz 3 Angebote gegen den Abruf durch die
zuständige Aufsichtsbehörde sperrt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit
kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Deutsche Mark geahndet
werden.
V. Abschnitt
Schlußbestimmungen
§ 21 Geltungsdauer, Kündigung
Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann von
jedem der vertragsschließenden Länder zum Schluß des Kalenderjahres mit
einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Die Kündigung kann erstmals
zum 31. Dezember 2000 erfolgen. Wird der Staatsvertrag zu diesem Zeitpunkt
nicht gekündigt, kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem
zwei Jahre späteren Zeitpunkt erfolgen. Die Kündigung ist gegenüber dem
Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären. Die
Kündigung eines Landes läßt das Vertragsverhältnis unter den übrigen
Ländern unberührt, jedoch kann jedes der übrigen Länder das
Vertragsverhältnis binnen einer Frist von drei Monaten nach Eingang der
Kündigungserklärung zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
§ 22 Änderung des Rundfunkstaatsvertrages
§ 2 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages vom 31. August 1991,
zuletzt geändert durch den Dritten Rundfunkänderungs-Staatsvertrag vom 26.
August bis 11. September 1996, wird wie folgt geändert:
a) In Satz
2 werden die Worte ", sowie Fernsehtext" gestrichen.
b) Es wird
folgender Satz 3 angefügt: "Dieser Staatsvertrag gilt nicht für
Mediendienste im Sinne von § 2 des Mediendienste-Staatsvertrages; § 20
Abs. 2 dieses Staatsvertrages bleibt unberührt."
§ 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. August 1997 in Kraft.
Sind bis zum 31. Juli 1997 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der
Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz
hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
(2) Wird im
Teledienstegesetz nicht klargestellt, daß Mediendienste im Sinne dieses
Staatsvertrages vom Anwendungsbereich des Teledienstegesetzes ausgenommen
sind, wird § 2 Abs. 1 Satz 3 gegenstandslos.
(3) Mit Inkrafttreten
dieses Staatsvertrages tritt der Bildschirmtextstaatsvertrag vom 31.
August 1991 außer Kraft.
Für das Land Baden-Württemberg:
Bonn, den 31. Januar
1997 Erwin Teufel
Für den Freistaat Bayern:
Bonn, den
31. Januar 1997 Edmund Stoiber
Für das Land
Berlin:
Bonn, den 31. Januar 1997 Christine
Bergmann
Für das Land Brandenburg:
Potsdam, den 12.
Februar 1997 Manfred Stolpe
Für die Freie Hansestadt
Bremen:
Bremen, den 28. Januar 1997 Henning
Scherf
Für die Freie Hansestadt Hamburg:
Bonn, den 31.
Januar 1997 Hajen
Für das Land Hessen:
den 7. Februar
1997 Hans Eichel
Für das Land
Mecklenburg-Vorpommern:
den 31. Januar 1997 Bernd
Seite
Für das Land Niedersachsen:
Hannover, den 28.
Januar 1997 Gerhard Schröder
Für das Land
Nordrhein-Westfalen:
Bonn, den 31. Januar 1997 Johannes
Rau
Für das Land Rheinland-Pfalz:
Bonn, den 31. Januar
1997 Kurt Beck
Für das Saarland:
Bonn, den 31. Januar
1997 Oskar Lafontaine
Für den Freistaat
Sachsen:
Bonn, den 31. Januar 1997 Kurt
Biedenkopf
Für das Land Sachsen-Anhalt:
Magdeburg, den
28. Januar 1997 Reinhard Höppner
Für das Land
Schleswig-Holstein:
Kiel, den 5. Februar 1997 Heide
Simonis
Für den Freistaat Thüringen:
Erfurt, den 20.
Januar 1997 Bernhard Vogel
Protokollerklärung aller Länder:
Bund und Länder haben sich am 01.07.1996 darauf verständigt, im
Rahmen der Zuständigkeitsverteilung des Grundgesetzes einen in der Sache
einheitlichen Rechtsrahmen in Form eines Bundesgesetzes und eines
Länderstaatsvertrages zu schaffen. Es bestand Einigkeit darüber, die
notwendigen Regelungen nicht an unterschiedlichen Auffassungen in
Kompetenzfragen scheitern zu lassen.
Bund und Länder haben in wichtigen Fragenkomplexen einvernehmliche
Ergebnisse erzielt. Dies gilt für die zentrale Frage der
Zugangsfreiheit, die wortgleich geregelt ist; gleiches gilt für den
Datenschutz sowie für die Grundzüge der Verantwortlichkeit der
Diensteanbieter.
Bund und Länder stimmen darin überein, daß eine abschließende, alle
Dienste umfassende Festlegung der jeweiligen Anwendungsbereiche zur Zeit
nicht sinnvoll möglich ist. Durch die Zuordnung von einzelnen, heute
bekannten Diensten im Teledienstegesetz und im
Mediendienste-Staatsvertrag haben Bund und Länder die Aufteilung nach
dem gegenwärtigen Erkenntnisstand vorgenommen.
Bund und Länder werden die Entwicklung neuer Dienste sowie die
Anwendung der beiderseitigen gesetzlichen Regelungen fortlaufend
beobachten und hierüber weiterhin im Gespräch bleiben. Sie vereinbaren,
die Gespräche mit dem Ziel zu führen, eine Verständigung über notwendige
Anpassungen unverzüglich und auf politischer Ebene herbeizuführen.
Bund und Länder werden beide Regelungswerke mit dem Ziel des
gemeinsamen Inkrafttretens zum 01.08.1997 den jeweiligen Parlamenten
zuleiten.
Protokollerklärung des Landes Brandenburg, der Freien
Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, der Länder Hessen,
Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, des Saarlandes, der
Länder Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein zu § 4
Mediendienste-Staatsvertrag
Das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie
und Hansestadt Hamburg, die Länder Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen,
Rheinland-Pfalz, das Saarland, die Länder Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein
sind der Auffassung, daß § 4 um eine Regelung ergänzt werden sollte, die
Betreiber von Telekommunikationsnetzen für Mediendienste verpflichtet,
Anbietern von Mediendiensten diskriminierungsfreien Zugang zu den Netzen
zu gewährleisten. Sie bedauern, daß über die dem Interesse der Nutzer
dienende Regelung kein Einvernehmen im Länderkreise erzielbar war.
Protokollerklärung des Landes Brandenburg zu den § 2 Abs.
1 und § 23 Abs. 2 des Mediendienste-Staatsvertrages
Anläßlich der Unterzeichnung des
Mediendienste-Staatsvertrages am 12.02.1997 gibt das Land Brandenburg
folgende Protokollerklärung ab:
"Bei der nächsten Änderung des
Staatsvertrags strebt das Land Brandenburg die Streichung der Worte 'in
der in einem Bundesgesetz erstmalig beschlossenen Fassung' in § 2 Abs. 1
Satz 3 (Beschreibung des Geltungsbereichs des Staatsvertrages) an. Das
Land Brandenburg geht auch davon aus, daß es sich bei § 23 Abs. 2 des
Mediendienste-Staatsvertrages lediglich um eine Übergangsvorschrift im
Hinblick auf das Gesetzgebungsverfahren des Bundes zum Teledienstegesetz
handelt. Nach Abschluß des Gesetzgebungsverfahrens des Bundes zum
Teledienstegesetz sollte deshalb die Bestimmung in § 23 Abs. 2 des
Mediendienste-Staatsvertrages im Rahmen der Rechtsbereinigung (z.B. im
Rahmen einer Änderung des Rundfunk-Staatsvertrages) wieder gestrichen bzw.
geändert werden."
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31.05.2001 | |
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